Die Polizei muss nicht zwangsläufig zu einem Fahrradunfall gerufen werden. Nur bei Personenschäden, die deutlich über der Bagatellgrenze liegen, wird die Polizei regelmäßig hinzugezogen werden müssen.
Orientierungspunkte für die Angemessenheit ergeben sich aus den Schmerzensgeldtabellen. Dabei handelt es im Urteilslisten, die die Höhe von Schmerzensgeldern bei bestimmten Verletzungsbildern festlegen. Denn gemäß § 287 ZPO ist die Höhe eines Schmerzensgeldes der „freien Würdigung“ des Gerichts und des entscheidenden Richters überlassen.