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	<title>§ 4 RDGEG Archive - VINQO Rechtsanwälte</title>
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	<description>Die neue Generation der Rechtsberatung</description>
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		<title>VINQO obsiegt erneut gegen R+V Allgemeine Versicherung AG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Jan 2022 17:26:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[: 93 C 2522/21 (40)]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. Amtsgericht Wiesbaden Verkündet durch ZustellungAktenzeichen: 93 C 2522/21 (40) Urteil Im Namen des Volkes In dem...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow"><p> <em style="font-size: revert; color: initial;">Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. </em></p></blockquote>



<p></p>



<p>Amtsgericht Wiesbaden </p>



<p>Verkündet durch Zustellung<br>Aktenzeichen: 93 C 2522/21 (40) <br></p>



<p></p>



<h2 class="has-text-align-center wp-block-heading"><strong>Urteil </strong></h2>



<p class="has-text-align-center"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit<br>Legal Data Technology GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fangman-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin<br></p>



<p>Prozessbevollmächtigte: XXXXXXXXXX<br></p>



<p>gegen<br></p>



<p>R + V Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden<br></p>



<p class="has-text-align-right">Beklagte<br></p>



<p>Prozessbevollmächtigter: XXXXXXXXXX<br></p>



<p>hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter am Amtsgericht XXXXXXX im vereinfachten<br>Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:</p>



<p></p>



<ol class="wp-block-list"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.</li><li>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</li><li>Der Streitwert wird festgesetzt auf: bis 500,00 Euro.</li></ol>



<p></p>



<p><strong>Entscheidungsgründe</strong>:<br></p>



<p>Des Tatbestandes in seiner üblichen Form bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das<br>Urteil nicht statthaft ist (§ 313 a Abs. 1 ZPO).</p>



<p></p>



<ol class="wp-block-list"><li>Die Klägerin ist als Rechtsdienstleister beim OLG Düsseldorf registriert. Sie betreibt Legal Tech unter der Internetplattform VINQO zur (außergerichtlichen) Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen in den Bereichen Verkehrsrecht, Hundebiss, Reiserecht und Bankrecht.<br><br>Die Klägerin wurde von XXXX XXXXXX am 18.05.2021 beauftragt/bevollmächtigt, Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Pkw amtliches Kennzeichen XX-XXXX verschuldeten Fahrradunfalls vom 17.05.2021 in XXXXX bei XXXX geltend zu machen. Die Beklagte regulierte hierauf anstatt geforderter 2.250,33 Euro 1.980,53 Euro. Die Geschädigte hat der Klägerin das Mandat am 16.07.2021 bestätigt und als Vergütung neben einem Erfolgshonorar diejenige eines Rechtsanwalts als vereinbart bestätigt und an die Klägerin abgetreten (Bl. 64 d.A.).<br>Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr die Zahlung abgetretener außergerichtlicher<br>Rechtsverfolgungskosten aus dem regulierten Gegenstandswert nach § 4 RDGEG i.V.m. W RVG in Höhe von einer 1,3-Geschäftsgebühr (280,60 Euro). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.07.2021 den Ersatz der Kosten für die<br>Rechtsdienstleistung ab.<br>Die Beklagte sieht &#8211; vertreten durch ihren Rechtsanwalt &#8211; einen Verstoß gegen das<br>Rechtsdienstleistungsgesetz und deshalb eine unzulässige Inkassodienstleistung der<br>Klägerin.</li><li>Die Klage ist begründet.<br>Die Klägerin kann für ihre Rechtsdienstleistung aus abgetretenem Recht der Geschädigten<br>Kosten (nur) bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem<br>Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes<br>zustehen würde (§ 13 e RDG ersetzt § 4 Abs. 5 RDGEG alte Fassung).<br>Das sind vorliegend außergerichtliche Kosten für die entsprechende Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Unfall.<br><br>Das ist hier also eine Geschäftsgebühr von maximal 1,3 aus dem Gegenstandswert in Höhe von 1.980,53 Euro nach dem VV RVG. Dabei darf sich der Geschädigte bei der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls auch bei eindeutigem Haftungsgrund grundsätzlich eines Rechtsanwalts bedienen (BGH, NJW 2020, 144 ff. mit Anmerkung Schulz). Vorliegend hat die Geschädigte die Klägerin als Inkassodienstleister beauftragt.<br><br>Ein Verstoß der Klägerin gegen § 134 BGB liegt nicht vor. Der Begriff Rechtsdienstleistung im Sinne der Inkassotätigkeit ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen, sondern unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung und Liberalisierung. Die Rechtssuchenden und der Rechtsverkehr sollen vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen nach dem Schutzzweck des Gesetzes geschützt werden (BGH, NJW 2020, 208 ff.; Fries, Rechtsberatung durch Inkassodienstleister: Totenglöckchen für das Anwaltsmonopol?, NJW 2020, 193 ff.).<br><br>Die Beklagte hat ganz offensichtlich keine unqualifizierte Rechtsdienstleistung erbracht, denn sonst wäre die Beklagte kaum dem Regulierungsverlangen der Klägerin für die Geschädigte nachgekommen. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin war erfolgreich und ist dementsprechend für diese außergerichtliche Tätigkeit entsprechend dem VV RVG zu vergüten. Ein gesetzliches Verbot der von der Klägerin ausgeübten Inkassotätigkeit zum Schutz der klassischen Anwaltstätigkeit lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen.<br><br>Anzumerken bleibt, dass die Beklagte sich ja ebenfalls digitaler Produkte zur Schadensregulierung bedient, nämlich der Algorithmen des Dienstleisters Control Expert. Warum dann ein Verbraucher nicht auch umgekehrt einen Legal-Tech-Anbieter zur Regulierung seines Schadens einsetzen sollen darf, erschließt sich nicht. Ein gesetzliches Verbot für die Inkassotätigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich.<br><br>Die Beklagte befindet sich seit ihrer Zahlungsverweigerung vom 09.07.2021 in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und schuldet Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. <br><br>Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.<br><br>Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.</li></ol>
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		<title>HUK-COBURG verliert erneut gegen VINQO</title>
		<link>https://vinqo.de/huk-coburg-verliert-erneut-gegen-vinqo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Sep 2021 19:13:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[AG Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[HUK-Coburg]]></category>
		<category><![CDATA[LegalTech]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleister]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Vinqo]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des AG Coburg erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p><em>Der auf Schadensfälle spezialisierte Legal Tech Anbieter hat ein weiteres Urteil gegen die HUK-COBURG erwirkt. Diese versucht die Vertretung von Geschädigten durch die rechtswidrige Verweigerung der Gebührenerstattung zu erschweren. VINQO hat als erstes Legal Tech bereits im April die obsiegende Entscheidung des <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">AG Coburg </a>erwirkt. Auch in einer gegen einen HUK-Kunden gerichtete Klage obsiegte VINQO vor dem <a href="https://vinqo.de/ag-goettingen-legal-tech-vinqo-setzt-gebuehren-auch-nach-hundebiss-durch/">AG Göttingen</a>. Mit dem weiteren Urteil des <strong>AG Coburg vom 30.08.2021 &#8211; 12 C 2052/21 </strong>&#8211; verliert die HUK-COBURG erneut. Das AG Coburg bestätigt dabei mit dogmatischer Genauigkeit in den umfassenden Rechtsausführungen die Reichweite des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und die Grundsätze der schadensrechtlichen Erstattungspflicht von freigestellten Gebühren.</em></p>



<p></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>



<p>&#8211; Klägerin &#8211;</p>



<p>gegen</p>



<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterst</strong><strong>ützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: XX-XX-XXX/XXXXXX-V-XXXXX</p>



<p>&#8211; Beklagte &#8211;</p>



<p>wegen Forderung</p>



<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.08.2021 auf­grund des Sachstands vom 30.08.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgen­des</p>



<p class="has-text-align-center">Endurteil</p>



<p>(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>



<ol class="wp-block-list" type="1"><li>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu zahlen.</li><li>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</li></ol>



<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>



<p class="has-text-align-center">Beschluss</p>



<p>Der Streitwert wird auf 280,60 € festgesetzt.</p>



<p class="has-text-align-center">Entscheidungsgründe</p>



<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>



<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VINQO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtli­chen Rechtsverfolgungskosten, die durch den Geschädigten XXXXX XXXXX, welcher die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 15.12.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>



<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>



<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. §2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>



<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprü­chen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und füh­ren zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleis­tungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist. Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechts­dienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfas­sungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregu­lierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neu­gestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechts­dienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung gebo­ten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 -1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 -1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>



<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Um­stände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum ei­nen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechts­dienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleisterund dessen Auftraggeber getroffenen In­kassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013- IV ZR 46/13, NJW2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002- 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>



<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungs­einziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäfts­moden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>



<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Le­galdefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenstän­diges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (regis­trierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in die­ser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder auf­grund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet dar­auf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG her­ausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält. Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Über­schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschrei­tung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vor­liegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB je­denfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190,1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgeset­zes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur ge­ringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>



<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkasso­dienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkasso­dienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>



<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Ge­setzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäi­schen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>



<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkasso­dienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung ab­getretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechts­dienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>



<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprü­chen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung in­nerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehen­de Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>



<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als In­kassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausge­richtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>



<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die ge­genständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechts­dienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdi­gung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forde­rungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grund­gesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum ei­nen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; be­reits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002,&nbsp; 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW2004, 672; NJW2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Okto­ber 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>



<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Bera­tung des Gläubigers.</p>



<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädig­ten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>



<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentli­chen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grund­sätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnis­vorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangele­genheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen For­derungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwen­dungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounter­nehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechts­besorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befug­nis überschreitet.</p>



<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktiv­legitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung des Geschädigten XXXX vom 19.02.2021, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es gerichtsbekannt: „Mit Einwilligung in die Allge­meinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandats­übernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtre­tung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsan­pruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Die Beklagte bestreitet die in den AGB enthaltene Abtretung an Erfüllung statt nicht. Mit Erklärung vom 16.06.2021 bestätigt der Geschädigte XXXXX XXXX erneut unterschrift­lich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfül­lung statt in den AGB der Klägerin begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>



<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 280,60 € Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH&nbsp;&nbsp;&nbsp; NJW&nbsp;&nbsp; 2015,147&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGH:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Berücksichtigung&nbsp;&nbsp; von&nbsp;&nbsp;&nbsp; Großkundenrabatten&nbsp;&nbsp;&nbsp; bei&nbsp;&nbsp; fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlecht­hin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder­lich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Scha­densbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuzie­hen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsan­walts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Ge­schädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>



<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>



<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der Beklagten, um einen komplexen Ver­kehrsunfall, sodass aus Sicht des Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrneh­mung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>



<p>Die Klägerin machte unstreitig für den Geschädigten 1.605,59 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG W analog </p>



<p>in Höhe von 280,60 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durch­schnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>



<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.</p>



<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>



<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>



<p></p>
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		<title>VINQO gewinnt gegen R+V vor dem AG Wiesbaden</title>
		<link>https://vinqo.de/vinqo-gewinnt-gegen-rv-vor-dem-ag-wiesbaden/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 05 Sep 2021 18:57:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
		<category><![CDATA[93 C 603/21]]></category>
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		<category><![CDATA[Legal Tech Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[RDG]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsdienstleistungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsverfolgungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verbraucherplattform VINQO hat ein weiteres Urteil zur Kostenfreistellung zugunsten geschädigter Verbraucher erwirkt. Das Amtsgericht Wiesbaden sprach mit Urteil vom 25.08.2021 &#8211; 93 C 603/21 (31) &#8211; die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil findet auch in der aktuellen Podcastfolge von RECHTDISRUPTIV Eingang. Im Namen des Volkes Urteil...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="vgblk-rw-wrapper limit-wrapper">
<p><em>Die Verbraucherplattform VINQO hat ein weiteres Urteil zur Kostenfreistellung zugunsten geschädigter Verbraucher erwirkt. Das Amtsgericht Wiesbaden sprach mit Urteil vom 25.08.2021 &#8211; 93 C 603/21 (31) &#8211; die Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil findet auch in der aktuellen Podcastfolge von <a href="https://vinqo.de/vinqo-im-podcast-wie-funktioniert-legal-tech-in-der-schadenregulierung/">RECHTDISRUPTIV</a> Eingang.</em></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Im Namen des Volkes </strong></p>



<p class="has-text-align-center"><strong>Urteil</strong></p>



<p>In dem Rechtsstreit</p>



<p>Legal Data Technology GmbH</p>



<p>vertreten durch den Geschäftsführer Tim Platner,</p>



<p>Heinz-Fangman-Straße 2-6,</p>



<p>42287 Wuppertal</p>



<p class="has-text-align-right">Klägerin</p>



<p>gegen</p>



<p>R+V Allgemeine Versicherung AG vertreten </p>



<p>durch den Vorstand Dr. Edgar Martin, </p>



<p>Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden</p>



<p class="has-text-align-right">Beklagte</p>



<p>hat das Amtsgericht Wiesbaden</p>



<p>durch den Richter am Amtsgericht XXXXX</p>



<p>aufgrund der bis zum 03.08.2021 eingereichten Schriftsätze</p>



<p><strong>f</strong><strong>ü</strong><strong>r Recht erkannt:</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></p>



<p><strong>Das Urteil ist vorl</strong><strong>ä</strong><strong>ufig vollstreckbar.</strong></p>



<p><strong>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis­tung </strong>in <strong>Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher­heit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</strong></p>



<p><strong>Die Berufung wird zugelassen.</strong></p>



<p><strong><em><u>Tatbestand:</u></em></strong></p>



<p></p>



<p>Die Klägerin ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf registrierte Rechtsdienstleisterin für den Bereich Inkassodienstleistungen. Sie bewirbt ihre Leistungen im Internet mit „Fullservice nach Fahrradunfall&#8220; und übernimmt nach einer Online-Meldung durch Ge­schädigte die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung, für den Fahrradfahrer ohne Kostenrisiko. Für den Erfolgsfall erhält sie ein Erfolgshonorar Höhe eines Anteils des erstrittenen Schmerzensgeldes.</p>



<p>Die Kundin der Klägerin, die Zeugin XXX, erlitt mit ihrem Fahrrad auf dem Fahrradweg entlang der XXX Straße in Schwerin einen Verkehrsunfall, der durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten, XXX , bei der Ausfahrt mit einem dort versicherten Kraftfahrzeug von einem Grundstück herausfuhr. Es kam zum Unfall, bei dem das Fahrrad der Geschädigten beschädigt und sie verletzt wurde. Sie erlitt Prellungen am rechten Unterarm und am linken Knie sowie eine Rippen- und Tho­raxprellung und war unfallbedingt vom 02.12.2020 bis 20.12.2020 arbeitsunfähig.</p>



<p>Die Geschädigte beauftragte die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche und erteilte eine entsprechende Vollmacht. Außerdem vereinbarte sie mit der Klägerin die Abtretung des Freistellungsanspruchs hinsichtlich der entstehenden Rechtsverfolgungs­kosten und trat diese an die Klägerin ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abtretungser­klärung der Geschädigten wird auf die Anlage K 2 (Bl. 14 der Akte) Bezug genommen. Die Annahme der Abtretung wurde durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2021 ausdrücklich erklärt. Die Klägerin machte die Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2021 in Höhe von 126,90 € Reparaturkosten, einer Kosten­pauschale von 25,- € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 900,- € = 1.051,90 € mit Fristsetzung zum 09.02.2021 geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.01.2021 (Bl. 91 der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte zahlte diese Beträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die mit gesondertem Schreiben vom 26.01.2021 (Bl. 91 der Akte) durch die Klägerin geltend gemachten entsprechend der Vorschriften des RVG berechneten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von </p>



<p>201,71 € wurden nicht gezahlt. Insoweit wies die Beklagte die Ansprüche mit Schreiben vom 26.01.2021 zurück.</p>



<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten und dieser selbst ergebe sich daraus, dass ihre Kundin auch bei der Benutzung des Fahrradweges entgegen der Fahrtrichtung bevorrechtigt gewesen wäre. Auch unter Be­rücksichtigung eines Mitverschuldens sei der geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag von 900,- € in Anbetracht der erlittenen Verletzungen und der Dauer der Arbeitsunfä­higkeit berechtigt.</p>



<p>Die Ansprüche der Geschädigten seien wirksam an sie abgetreten. Sie sei als Inkasso­dienstleister berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen. Die Sachkunde im Einzelfall müsse nicht nachgewiesen werden. Sie ergebe sich aus dem bei der Registrierung als Rechtsdienstleister einzureichenden Befähigungsnachweis und dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin das erste juristische Staatsexamen ablegte.</p>



<p>Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei neben der Gebührenvereinbarung bei Rechtsdienstleistern zulässig.</p>



<p>Die Klägerin beantragt,</p>



<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.</p>



<p>Die Beklagte beantragt,</p>



<p>die Klage abzuweisen.</p>



<p>Sie behauptet, der von der Kundin der Klägerin genutzte Fahrradweg sei entgegen der Fahrtrichtung nicht für Fahrradfahrer freigegeben gewesen. Hieraus ergebe sich die al­leinige Haftung der Kundin der Klägerin.</p>



<p>Die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt. Die Registrierung als Rechtsdienstleister rechtfertige die Geltendmachung der Forderung nicht. Sie gehe über die Inkassodienst­leistung und zugehörige Hilfsmaßnahmen voraus und sei der Kompetenzen eines Rechtsdienstleisters nach §§134 BGB, 2 Abs. 1,3, 5,10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RGG) unwirksam.</p>



<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird ergänzend auf die ge­wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>



<p></p>



<p><em><u><strong>Entscheidungsgründe</strong></u></em></p>



<p>Die Klage ist begründet. Der Geschädigten stand gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin XX und ihres Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXX ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des entstandenen Sachschadens sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 900 € zu (§§ 7 Abs. 1, 2 StVG, 115 VVG).</p>



<p>Der Übergang des Anspruchs auf Erstattung der durch die Geltendmachung der Forde­rung entstandenen Rechtsverfolgungskosten die Klägerin ergibt sich aus der Abtre­tungserklärung der Unfallgeschädigten vom XXX. welche von der Beklagten an­genommen wurde. Das Gericht legt die Erklärungen trotz des unglücklich gewählten<br>Wortlautes dahingehend aus, dass die Ansprüche der Unfallgeschädigten jedenfalls in Höhe der entstandenen Vergütung abgetreten wurden.</p>



<p>Der Anspruch der Geschädigten umfasst nicht nur die materiellen Ansprüche auf Ersatz des ihr bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schadens sowie auf Schmerzensgeld, sondern auch die ihr für die Geltendmachung des berechtigten Anspruchs entstandenen Rechtsverfolgungskosten.</p>



<p>Das Gericht geht zunächst aufgrund des Parteivortrags davon aus, dass die Geschä­digte den Fahrradweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzte. Die Klä­gerin hat als für die Voraussetzungen ihres Anspruches darlegungs- und beweispflich­tige nicht bewiesen bzw. Beweis dafür angetreten, dass der Fahrradweg auch in der entgegengesetzten Richtung befahren werden kann. Beim Zusammenstoß eines aus einer Ausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem einen Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung nutzenden Fahrradfahrer geht das Gericht von einem Mitverschulden des Fahrradfahrers in Höhe eines Drittels aus. Auch wenn die Bestimmung in § 2 Abs. 4 S. 2 StVO ausschließlich den Gegen- und Oberholverkehr auf dem Radweg schützt, hätte die Geschädigte bedenken müssen, dass Kraftfahrer nicht nur im Bereich einmündender untergeordneter Straßen, sondern auch bei der Ausfahrt aus einem Grundstück nach rechts mit Verkehr von rechts häufig nicht rechnen. Die Geschädigte hätte deshalb be­sonders vorsichtig sein müssen, um sicherzugehen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten sie bemerkte und das ihr zukommende Vorrecht beachten würde. Erfor­derlich hierzu war eine langsame Fahrweise und ein Blickkontakt zum Autofahrer und gegebenenfalls Anhalten oder Schieben des Rades.</p>



<p>Höher zu bewerten war allerdings der Verstoß der Versicherungsnehmerin der Beklag­ten, die gegen die aus § 10 S. 1 StVO ihr obliegenden Pflichten verstoßen hat. Sie durfte nur aus dem Grundstück ausfahren, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil­nehmer ausgeschlossen war. Sie musste auch mit nicht verkehrsgerechtem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und war in jedem Fall verpflichtet, auch wegen möglicher berechtigter Fahrbahnnutzer, wie zum Beispiel Rollstuhlfahrer oder Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, auch nach rechts zu schauen. Dieser Verstoß war unter Einbeziehung der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges im Rahmen der Gesamtwürdigung mit zwei Dritteln zu berücksichtigen.</p>



<p>Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Geschädigten erscheint ein Schmerzensgeld in Anbetracht der erlittenen Verletzungen sowie der Dauer der attes­tierten Arbeitsunfähigkeit in der geltend gemachten Höhe von 900,00 € als gerechtfer­tigt.</p>



<p>Hieraus ergibt sich, dass die Rechtsdienstleistungsgebühren nach einem zutreffenden Gegenstandswert berechnet wurden. Berechtigt war nach dem oben Gesagten ein Schmerzensgeld i.H.v. 900 € und ein Anspruch auf Ersatz von 2/3 des Sachschadens mit weiteren 101,27 €, also aus ein Gesamtbetrag in Höhe von 1001,27 €.</p>



<p>Mangels eines Gebührensprunges zwischen diesem Betrag und dem geltend gemach­ten Anspruch von 1051,90 € wurden die Rechtsanwaltsgebühren Klägerin zutreffend mit einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer i.H.v. 201,71 € berechnet und können von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten auch geltend gemacht werden.</p>



<p>Die Klägerin war als Rechtsdienstleisterin auch berechtigt, die Ansprüche für die Ge­schädigte geltend zu machen. Das Gericht schließt sich der vom BGH in der Entschei­dung vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18-Juris) vertretenen Rechtsauffassung an, dass ein zugelassener Inkassodienstleister nicht nur eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätig­keit betreiben darf, sondern vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchset­zung fremder Rechte oder Vermögensinteressen wahrnimmt und beim Forderungsein­zug in all seinen Formen auch Rechtsberatung leisten kann. Der Einsatz der verlangten und bei der Registrierung überprüften und für genügend befundenen Sachkunde ge­nügt. Es war deshalb nicht im Einzelfall zu prüfen, ob der Sachverhalt besondere Schwierigkeiten aufweist. Einen Grund zu unterscheiden zwischen der Tätigkeit in miet­rechtlichen Angelegenheiten oder in Verkehrsunfallsachen besteht nicht. Die Koppelung von einem Erfolgshonorar einerseits sowie dem Anspruch auf Zahlung der Rechts­dienstleistungsgebühren in Höhe der anwaltlichen Vergütung ist entgegen der Auffas­sung der Beklagten ebenfalls unbedenklich. Ein gesetzliches Verbot besteht, anders als bei Rechtsanwälten, gerade nicht. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum, da der Gesetzgeber in Kenntnis der Regelung im RVG keine entsprechende Regelung im Be­reich der Inkassodienstleister in das Gesetz aufgenommen hat.</p>



<p>Der Zinsanspruch folgt aus dem Verzug der Beklagten (§§ 288, 286, 280 BGB). Verzug trat aufgrund der endgültigen Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte im Schrei­ben vom 26.1.2021 spätestens mit Zugang der Erklärung bei der Klägerin auch ohne Mahnung ein.</p>



<p>Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. ZPO). Das Urteil war gemäß § 708 Nr. 11 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklä­ren. Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht auf § 713 ZPO.</p>



<p>Die Berufung war auf den Antrag der Beklagten zuzulassen, da es, soweit erkennbar, zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Abwicklung von Verkehrsunfällen noch keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung gibt.</p>
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		<title>Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2021 17:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Legal Tech]]></category>
		<category><![CDATA[§ 4 RDGEG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das in der Unfallregulierung führende Legal Tech VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom...</p>
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<p>Das in der <strong>Unfallregulierung</strong> führende <strong>Legal Tech</strong> VINQO.DE hat nach Deutschlands erster Legal Tech Entscheidung zur Abwicklung von Verkehrsunfällen durch das <a href="https://vinqo.de/ag-karlsruhe-durlach-legal-tech-darf-verkehrsunfaelle-regulieren/">Amtsgericht Karlsruhe-Durlach</a> einen weiteren Meilenstein für die verbraucherfreundliche und risikofreie Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die besonders regulierungsfeindliche HUK-COBURG erzielt. Vor dem Amtsgericht Coburg unterlag die HUK-COBURG. Das Urteil ist rechtskräftig (Urteil vom 14.06.2021, Az. 12 C 525/21).</p>

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			<p class="elementor-blockquote__content">
				Aus unserer Sicht ist das Urteil des AG Coburg ein weiterer, wichtiger Schritt,  insbesondere für Verbraucher effektive Rechtsprodukte gegen rigide Regulierungsstrategien anbieten zu können. Hier ist aus unserer Sicht jede gerichtliche Entscheidung zu begrüßen, die in Kombination mit den in Kürze inkrafttretenden Klarstellungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer weiteren Rechtssicherheit für Anbieter innovativer Schadenlösungen führen.

			</p>
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											<cite class="elementor-blockquote__author">Tim Platner, Geschäftsführer von VINQO</cite>
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									<p><strong>Amtsgericht Coburg</strong></p>
<p>Az.:      12 C 525/21</p>
<p style="text-align: center;"><strong>IM NAMEN DES VOLKES</strong></p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p><strong>Legal Data Technology GmbH, </strong>vertreten durch d. Geschäftsführer Tim Platner, Heinz-Fang-man-Straße 2-6, 42287 Wuppertal</p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Klägerin &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p>gegen</p>
<p><strong>HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands auf Gegenseitigkeit in Coburg, </strong>vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, Gz.: <strong>XXXXXXXXXXXXXX </strong></p>
<p style="text-align: right;">&#8211; Beklagte &#8211;</p>
<p><u>Prozessbevollmächtigte:</u></p>
<p><strong>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX</strong></p>
<p> </p>
<p> </p>
<p>wegen Forderung</p>
<p>erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht <strong>XXXXXX </strong>am 14.06.2021 aufgrund des Sachstands vom 14.06.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Endurteil</strong></p>
<p style="text-align: center;">(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)</p>
<ol>
<li><strong>Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2021 zu zahlen.</strong></li>
<li><strong>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</strong></li>
<li><strong>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</strong></li>
</ol>
<p> </p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschluss</strong></p>
<p>Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.</p>
<p>Die gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen bei dem OLG Düsseldorf als Rechtsdienstleister registrierte Klägerin betreibt die Verbraucherplattform „VIN-QO.DE&#8220;, auf der sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzsansprüchen anbietet. Die Parteien streiten über die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geschädigte XXXXXXXXXX, welche die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Haftpflichtschadensfall vom 12.10.2020 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs beauftragte, an die Klägerin abgetreten wurden.</p>
<p>Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.</p>
<p>Die Forderungsabtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gem. § 134 BGB iVm. § 2 Abs. 1, 3, 5, 10 RDG nichtig.</p>
<p>Auch wenn die zu dieser Problematik ergangenen Urteile des BGH vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18) und 08.04.2020 ((VIII ZR 130/19) nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Haftpflichtschadensfällen zum Gegenstand haben, sind die festgestellten Grundsätze zum Umfang der gesetzlichen Erlaubnis gem. § 3 RDG auch in diesem Fall anwendbar und führen zur Überzeugung des Gerichts dazu, dass die Klägerin außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringt, die von der, ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt ist.</p>
<p>Der BGH stellt insofern in seinem Urteil vom 27.11.2019 (aaO) fest, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz &#8211; in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen ist. Vielmehr ist &#8211; innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) &#8211; eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).</p>
<p>Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 &#8211; 1 BvR 1807/98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 &#8211; 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997-1 BvR 780/87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).(Rn.109)</p>
<p>Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 &#8211; IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 &#8211; VI ZR 507/13, NJW2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 &#8211; IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, NJW2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Be-schluss vom 20. Februar 2002 &#8211; 1 BvR 423/99, NJW2002, 1190, 1192).</p>
<p>Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das &#8222;Geschäftsmoden&#8220; des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur &#8222;in dem Umfang zulässig&#8220;, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung &#8222;in dem Umfang&#8220; deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.</p>
<p>Nach dem Urteil des BGH vom 27.11.2019 (aaO) hat indes nicht jede &#8211; auch geringfügige &#8211; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) ohne weiteres stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann. So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer &#8211; in erster Linie dem Tatrichter obliegenden &#8211; umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes,  die Rechtssuchenden,  den  Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig &#8211; etwa auf Randbereiche beschränkt &#8211; anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.</p>
<p>Die hier gegenständliche Tätigkeit der Klägerin bewegt sich im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistung gem. § 2 RDG und ist von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleitungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, gedeckt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund, dass maßgebend für diese Beurteilung insbesondere die durch den Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen ist, mit der der Gesetzgeber an die zuvor bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfen, diese umsetzen, fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 26 ff., 42; siehe auch BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.), ist eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nicht erkennbar.</p>
<p>Nach der in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Legaldefinition ist eine Inkassodienstleistung die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ist eine Person gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bei der zuständigen Behörde für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert, darf sie aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in diesem Bereich erbringen.</p>
<p>Die Klägerin verfügt über eine solche Registrierung und betreibt die Geltendmachung von Ansprüchen der vorliegenden Art als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin die hier in Rede stehende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit betreibt.</p>
<p>Die von der Klägerin für die Geschädigte im vorliegenden Fall erbrachten Tätigkeiten sind als Inkassodienstleistungen gemäß dieser Bestimmung anzusehen, da sie letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen ausgerichtet sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG).</p>
<p>Da nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 27.11.2019 (aaO) zur Beurteilung, ob sich die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen der Befugnis bewegt, eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen ist, sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten &#8211; namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die &#8211; bereits entstandene &#8211; schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW2001, 2159 f. mwN) -sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002,  1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 &#8211; XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 &#8211; VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.).</p>
<p>Zur Inkassodienstleistung gehört eine auf die Forderungseinziehung bezogene rechtliche Beratung des Gläubigers.</p>
<p>Die hier zu beurteilenden Tätigkeiten der Klägerin dienen der Einziehung der den Unfallgeschädigten entstandenen Haftpflichtschäden.</p>
<p>Dem Inkassodienstleister ist grsl. auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substantielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet (BVerfG, Beschluss 20.02.2002, NJW 2002,1190). Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG sei grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten &#8211; in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten &#8211; Sachbereich gemeint. Der Erlaubnisvorbehalt für Inkassounternehmer flankiere denjenigen für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung. Er diene dazu, die mit dem geschäftsmäßigen Forderungseinzug einhergehende besondere Form der Rechtsbesorgung und Rechtsberatung in den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einzubeziehen (BVerfG, aaO). Zu der einem solchen Inkassounternehmen gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden gehört auch die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von Einwendungen. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trage, bleibe Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und werde nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit ihre Befugnis überschreitet.</p>
<p>Die Klägerin ist auch durch wirksame Abtretung Forderungsinhaberin geworden und damit aktivlegitimiert. In den, durch nachgewiesene Einwilligung der Geschädigten XXXXXX vom 28.10.2020, wirksam einbezogenen AGB der Klägerin heißt es: „Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch.&#8220; Mit Erklärung vom 03.02.2021 bestätigt die Geschädigte XXXX erneut unterschriftlich die Abtretung des hier gegenständlichen Anspruchs. Die formularmäßige Abtretung an Erfüllung statt begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken.</p>
<p>Die Klägerin hat Anspruch auf 201,71 € Rechtsverfolgungskosten.</p>
<p>Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (Senat NJW 2017, 3588 Rn. 6; NJW 2006, 1065; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [350] = NJW 1995, 446; BGH    NJW    2015,147    BGH:     Berücksichtigung    von    Großkundenrabatten bei fiktiver Schadensabrechnung(NJW2020, 144) 3447 Rn. 55) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senat NJW 2017, 3527 Rn. 10; NJW 2012, 2194 = DAR 2012, 387 Rn. 8; NJW-RR 2007, 856 Rn. 10, jew. mwN). An die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senat NJW-RR 2007, 856; NJW 2005, 1112 = VersR 2005, 558 [559]; BGHZ 127, 348 [351 f.] = NJW 1995, 446). In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senat BGHZ 127, 348 [352] = NJW 1995, 446; NJW-RR 2007, 856; BGH NJW 2015, 3447 Rn. 55).</p>
<p>Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Heranziehung eines Inkassodienstes.</p>
<p>Vorliegend handelte es sich, auch nach dem Vortrag der beklagten, um einen komplexen Verkehrsunfall im fließenden Verkehr, sodass aus Sicht der Geschädigten die Beauftragung der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Die Rechtsverfolgungskosten sind daher bis zur Deckelung durch entsprechende RVG-Gebühren erstattungsfähig.</p>
<p>Die Klägerin machte unstreitig für die Geschädigte 1.146, 15 € erfolgreich geltend, sodass sich hieraus der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG VV analog in Höhe von 201,71 € ergibt. Die Erhebung einer 1,3 Mittelgebühr ist vorliegend für die durchschnittliche Tätigkeit nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die beklagte hat mit Schreiben vom 28.01.2020 die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p>Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.</p>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://vinqo.de/legal-tech-vinqo-obsiegt-gegen-huk-coburg/">Legal Tech VINQO obsiegt gegen HUK-COBURG</a> erschien zuerst auf <a href="https://vinqo.de">VINQO Rechtsanwälte</a>.</p>
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