Schadenersatz nach Reisemangel geltend machen
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Häufige Rechtsfragen bei Reisemangeln
Pauschalreise gebucht, endlich am Urlaubsort angekommen – schon machen sich Probleme breit? Der Pool fehlt, das 3-Sterne-Hotel entpuppt sich als Jugendherberge oder schon die Hinreise zum Urlaubsort verlängert sich auf das Doppelte? Dies ist nur eine kleine Aufzählung dessen, was innerhalb einer Pauschalreise alles schief laufen kann.
Aber auch in diesen Fällen stehen Ihnen Rechte und Ansprüche zu, um Ihre urlaubsbedingten Unannehmlichkeiten ggf. noch vor Ort zu beseitigen oder eine Entschädigung zu erhalten. Für diesen speziellen Vertragstypus beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eigene Regelungen und Vorschriften, welche sich in den § 651a bis § 651y befinden.
Der Pauschalreisevertrag ist gekennzeichnet durch das Anbieten eines Komplettpakets an Leistungen, so dass Sie nicht umständlich Flug, Unterkunft und Aktivitäten einzeln buchen müssen. Dies erfolgt durch entsprechende Reiseveranstalter und verschafft Ihnen den Vorteil, bei allen auftretenden Problemen einen einzelnen Ansprechpartner zu haben. Nur wenn Sie auch tatsächlich eine Pauschalreise gebucht haben können Sie sich auf die vorstehenden Vorschriften berufen.
Wann liegt ein Reisemangel überhaupt vor?
Um einen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen zu können, muss Ihre Unannehmlichkeit zwingend einen Reisemangel im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB darstellen. Kompliziert bedeutet dies die Abweichung von der Soll- zur Ist-Beschaffenheit. Oder einfach ausgedrückt: Der tatsächliche Umstand stimmt nicht mit dem überein, was im Voraus vereinbart wurde. Um auf eines der oben genannten Beispiele zurückzukommen: Das angepriesene 3-Sterne-Hotel ist in Wahrheit gar keines.
Sollte Ihr Problem gerade nicht umfangreich mit dem Reiseveranstalter besprochen worden sein, so reicht es auch aus, wenn es von dem, was innerhalb einer solchen Reise als üblich vorausgesetzt wird, abweicht. Haben Sie zum Beispiel nicht im Speziellen über die Qualität des Essens gesprochen so können Sie dennoch davon ausgehen, dass dieses genießbar ist. Ist dem nicht so, liegt ebenfalls ein Reisemangel vor.
Die Entscheidung, was im konkreten Fall nun einen Reisemangel darstellt und was nicht ist oft Argumentationssache. Für den Endkunden kann es in Grenzfällen durchaus schwierig sein, den Reiseveranstalter im Streitfall hiervon zu überzeugen. Daher ist hier unbedingt Rat bei einem fachkundigen Experten zu suchen.
Im Falle eines nachgewiesenen Reisemangels stehen Ihnen nun die vielfältigen, in § 651i Abs. 3 BGB aufgezählten Rechte zu. Wichtig hierbei ist, dass sie den Mangel schnellstmöglich beim Reiseveranstalter anzeigen, ansonsten können Sie sich nicht auf die Ihnen eigentlich zustehenden Rechte berufen.
Ist eine solche Anzeige gestellt, mindert sich zunächst der gesamte Reisepreis bei Vorliegen eines solchen Mangels. Wie hoch die Minderung ausfällt und wie eine solche zu ermitteln ist, hängt vom Einzelfall ab und bedarf entsprechende Kenntnisse.
- Ein Reisemangel liegt vor, wenn die vereinbarte oder die gewöhnliche Eigenschaft nicht gegeben ist.
- Ein Reisemangel muss schnellstmöglich beim Reiseveranstalter angezeigt weden.
- Die Höhe der Minderung hängt von der Anzahl und Schwere der Mängel ab.
Welche Rechte habe ich bei einem Reisemangel?
Nicht nur im Nachgang, sondern bereits vor gesteht Ihnen das Gesetz nun mehrere Handlungsmöglichkeiten zu, um Ihren Urlaub dennoch so angenehm wie möglich fortsetzen zu können. So können sie Abhilfe eines Problems verlangen oder, sollte der Reiseveranstalter Ihrem Abhilfeverlangen nicht nachkommen, die Sache dann selbst in die Hand nehmen und die dadurch entstandenen Kosten dem Veranstalter in Rechnung stellen. In besonderen Fällen kann Ihnen auch eine komplette Ersatzleistung angeboten werden, soweit eine Abhilfe nicht mehr möglich ist.
Sollte die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung am Ende Ihrer Reise nicht stattfinden können, so haben Sie zudem einen Anspruch auf die Bereitstellung einer notwendigen Beherbergung, für die der Reiseveranstalter bis zu drei Tage alle Kosten zu tragen hat.
Im Falle ganz gravierender Reisemängeln steht Ihnen sogar ein unmittelbares Kündigungsrecht zu, nachdem der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf Ihr Abhilfeverlangen reagiert hat. Dieser verliert damit seinen Anspruch auf den Reisepreis, welcher Ihnen zurückzuerstatten ist.
Haben Sie darüber hinaus durch die mangelhafte Reise einen Schaden erlitten, zum Beispiel an Ihrer Kleidung aufgrund verschmutzter Bettwäsche, steht Ihnen auch hierfür Schadensersatz zu.
Die Möglichkeiten einer Erstattung sind damit sehr vielfältig und teilweise sehr komplex. Welche der Ihnen zustehenden Rechte Sie in Ihrem konkreten Fall geltend machen sollten ist gründlich zu prüfen. Der falsche Umgang mit den rechtlichen Feinheiten Ihres Falls kann die Erstattungssumme sogar schmälern. Zögern Sie deshalb nicht, uns nach Rat zu fragen!
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FAQ – Häufige Fragen
Wir legen großen Wert auf eine transparente und risikofreie Kostenstruktur für unsere Mandanten. Entweder wird ein Erfolgshonorar, eine Pauschalzahlung oder eine Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart.
Im Bereich Verkehr & Schaden erhalten wir neben den Rechtsverfolgungskosten von der Gegenseite im Erfolgsfall nur 15% inkl. MwSt. des erstrittenen Schmerzensgeldes. Sollten wir für Sie nicht erfolgreich sein, übernehmen wir die bis dahin angefallenen Rechtskosten für Sie. Für Rechtsschutzversicherte mit Deckung fällt das Erfolgshonorar nicht an.
Die Antwort lässt sich mit drei Worten beantworten: Spezialisierung. Daten. Technik.
Wir bearbeiten ausschließlich Rechtsgebiete, auf die wir uns durch hunderte oder tausende Fälle spezialisiert haben.
Zusätzlich arbeiten wir hochgradig datengetrieben. Wir überlassen den Erfolg Ihres Falls nicht dem bloßen Bauchgefühl, sondern stellen mit unseren Datenbanken sicher, dass wir alle Fakten in Ihrem individuellen Fall vorliegen haben, um ein bestmögliches Ergebnis erzielen zu können.
Darüber hinaus sind wir überzeugt, dass Transparenz für Vertrauen unverzichtbar ist. Deshalb können Sie alle Schritte in unserer Onlineakte 24/7 einsehen und sensible Informationen verschlüsselt hochladen.
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