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Ermittlungen wegen Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze bedeuten hohe Bußgelder und eng getaktete Folgekontrollen.
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Verfahren wegen Arbeitsschutzverstößen

Wenn Sie als Unternehmer Betroffener in einem Verfahren wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze sind, sollten Sie sich von Beginn an anwaltlich verteidigen lassen. 

Dabei ist wichtig zu wissen: Arbeitsschutzrecht ist Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht und kein Arbeitsrecht. Sie sollten deshalb nicht Ihren ggfs. in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mandatierten Anwalt hierfür wählen.

Das arbeitsschutzrechtliche Verfahren wird von den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Bezirksregierungen als sanktionierende und gefahrenabwehrende Maßnahme eingeleitet. Ziel dieser Verfahren ist es, Gefahren für Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit einzudämmen und zu ahnden. Die Verfahren ziehen deshalb zumeist ganz erhebliche Bußgelder und behördliche Anordnungen nach sich. Eine frühzeitige Verteidigung ist deshalb dringend geboten. 

Inhaltsverzeichnis

Welche Arbeitsschutzverstöße gib es?

Arbeitsschutz

Die arbeitsschutzrechtlichen Verstöße richten sich stark nach der jeweiligen Branche, in der Ihr Unternehmen tätig ist. Zumeist betreffen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gleich mehrere Mängel mit unterschiedlicher Intensität. Häufig betroffen sind dabei: 

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung

Zu typischen Verfahren im Arbeitsschutz zählen beispielsweise:

Verstöße bei Arbeitsstättenmängel 

Zu typischen Verstößen zählen beispielsweise: 

  • blockierte und zugestellte Flucht- und Rettungswege
  • keine Gefährdungsbeurteilung
  • keine Unterweisungsnachweise
  • keine hinreichend gesicherten Verkehrsflächen, insbesondere ohne hinreichende Geländer
  • Absicherungen an Absturzkanten
  • keine oder nicht gewartete Feuerlöscher
  • überhitzte und/oder schlecht belüftete Räumlichkeiten, insbesondere im Küchenbereich
  • keine Lärmschutzmaßnahmen für Beschäftigte 

Dabei sind häufig Büroräumlichkeiten von Unternehmen und Verkehrsflächen, z.B. in Ladenlokalen und Selbstbedienungsgeschäften, regelmäßig von derartigen Arbeitsschutzverstößen betroffen. 

Die Ahndung der Verstöße geht zumeist mit amtlichen Anordnungen zur Behebung einher. 

Arbeitszeitverstöße / Verstoß gegen das ArbZG

Besonders häufig von Arbeitszeitverstößen sind 

  • Speditions- und Transportunternehmen 
  • Krankenhäuser und notfallmedizinische Dienstleister
  • Unternehmen mit 24-Stunden Tätigkeit / Produktion

von Verfahren wegen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz betroffen. Die Rechtsvorschriften sind dabei u.a. durch das

  • Fahrpersonalgesetz,
  • die Fahrpersonalverordnung,
  • das Arbeitszeitgesetz

sowie europäische Regulierungen wie die  

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014) sowie
  • das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 

geregelt und ist deshalb im Einzelnen rechtlich komplex ausgestaltet. 

Verstoß gegen die Baustellenverordnung / Sicherheit auf Baustellen 

Eine besondere Gefahr für Arbeitnehmer und damit eine besonderes Augenmerk ist auf die Sicherheit auf Baustellen gerichtet. Hier sind teils schwerwiegende und deshalb auch empfindlich sanktionierte Verstöße festzustellen, wozu u.a. 

  • Fehlende Absturzsicherungen 
  • Schutz vor Emissionen / Gefahrenstoffen
  • Fehlende oder unzureichende Persönliche Schutzausstattung (PSA)

Häufig werden gleich mehrere Verstöße festgestellt.

Verstoß gegen den Strahlenschutz / das Sprengstoffwesen 

Besonders regulierte Gefahrenstoffe führen zu gesteigerten Sorgfaltspflichten des Unternehmens. Verstöße gegen das Strahlenschutzgesetz oder das SprengG / die SprengV werden deshalb nachdrücklich und in zumeist gesonderten Sachgebieten der Aufsichtsbehörden bearbeitet. 

Zu den häufigsten Verstößen zählen dabei 

  • Verstöße beim Verkauf von Silvestfeuerwerk
  • Nicht hinreichend gewartete, medizinische Röntgenanlagen 

Betroffene Unternehmen und Unternehmen sollten sich hier zügig um eine qualifizierte, anwaltliche Verteidigung bemühen, da diese Verstöße zumeist unmittelbar mit behördlichen Untersagungen einhergehen, die abhängig vom Geschäftsbetrieb existenzbedrohend sein können. 

Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz 

Von Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz sind häufig Unternehmen betroffen, die 

  • Elektronikartikel
  • Babyartikel 

importieren, vertreiben und dabei nicht die erforderlichen Sicherheits- und Konformitätsnachweise erbringen. Die Herausforderungen in diesen Fällen ist insbesondere ein systematischer, nachweisbarer Rückruf der in den Verkehr gebrachten Waren, wenn die behördlichen Vorwürfe berechtigt sein sollten. Hier ist eine schnelle, anwaltliche Verteidigung dringend geboten, da insbesondere die Folgemaßnahmen zeitig abgestimmt werden müssen, um einerseits behördliche Anordnungen zu vermeiden und andererseits strafmildernde Umstände darlegen zu können.

 

Schweigen Sie als Betroffener!

Arbeitsschutzrechtliche Verfahren sind aufgrund der Gefahr behördlicher Untersagungs- und Beseitigungsanordnungen weitaus komplexer und zeitkritischer als reguläre Ordnungswidrigkeitenverfahren. 

Der wichtigste Rat als Beschuldigter im Strafverfahren lautet: keine Aussage. Als Beschuldigter haben Sie ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen. Nutzen Sie dieses Recht! Alle Umstände, die Sie zu dem Sachverhalt noch mitteilen möchten, können nach einer sorgsamen Prüfung der Ermittlungsakte angebracht werden. Vorher sollte jede Einlassung unterbleiben!

Anders als im privaten Leben, wo das Schweigen zu einem Vorwurf vielleicht als Zugeständnis gewertet wird, ist dies im Strafverfahren nicht der Fall. Die professionellen Verfahrensbeteiligten wissen, dass Ihnen als Beschuldigter ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht zusteht. Ein Schweigen kann nur dann belastend gewertet werden, wenn ein s.g. „Teilschweigen“ vorliegt. Deshalb ist es so wichtig, dass Sie von Beginn an keine Aussage zum Tatvorwurf tätigen. Im schlechtesten Fall verhindert dies die häufig sehr effektive „Verteidigung durch Schweigen“.

Auch eine vermeintlich zwingende Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung ist keinesfalls wahrzunehmen. Eine polizeiliche Ladung als Beschuldigter ist eine Einladung, auch wenn der Begriff bewusst nicht genutzt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Staatsanwalt Sie vorlädt. Dies ist jedoch höchst selten der Fall. 

Ermittlungsakte prüfen

Ist die anwaltliche Verteidigung angezeigt worden, so gilt es die Ermittlungsakte vor einer möglichen Einlassung zu studieren. Die Akteneinsicht wird nur durch die Staatsanwaltschaft und zumeist erst nach Abschluss der Ermittlungen gewährt. 

Durch die Einsichtnahme in die amtliche Ermittlungsakte können sämtliche be- und entlastenden Beweismittel (Zeugenaussagen, Fotos, Spurenträger uvm.) geprüft und bewertet werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob 

  1. die Beweismittel ausreichen, um eine Straftat nachweisen zu können, 
  2. ob Beweisverwertungsverbote bestehen, 
  3. ob überhaupt eine Straftat aus rechtlichen Gründen gegeben ist, 
  4. welche strafmildernden oder -schärfenden Gründe bestehen
  5. uvm. 

 

Erst mit der Ermittlungsakte kann also beurteilt werden, ob der Staatsanwaltschaft ein Tatnachweis überhaupt gelingen könnte und ob deshalb eine ggfs. korrigierende Einlassung sinnvoll erscheint. 

Soforthilfe vom Anwalt

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Für die Verteidigung und die kostenfreie Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung können Sie die Vollmacht bequem online unterzeichnen.

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Häufige Fragen zur Strafverteidigung

Wir legen großen Wert auf eine transparente und risikofreie Kostenstruktur für unsere Mandanten. Wir stellen Ihnen deshalb vor Mandatsbeginn transparent die voraussichtlich anfallenden Kosten dar, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. 

Soweit eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung besteht, holen für Sie kostenfrei die Deckungszusage ein. 

Soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht, belaufen sich die Kosten ungefähr 

  • für die Einstellung des Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung auf ca. 600,00 – 700,00 € und 
  • für ein erstinstanzliches Verfahren mit Anklageerhebung und Verhandlung auf rund 1.200,00 €, abhängig vom Umfang des Verfahrens 

Bei umfangreichen und komplexen Strafverfahren kann zudem eine Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Dies wird Ihnen jedoch stets vorher transparent dargelegt. 

Wenn Sie uns nach dem kostenfreien Erstkontakt beauftragen möchten, erhalten Sie einen verschlüsselten Zugang zu Ihrer Onlineakte, um die Vollmacht zu unterzeichnen und Dokumente hochladen zu können. 

Wir bestellen uns sodann als Strafverteidiger für Sie und fordern die Ermittlungsakte an. Soweit gegen Sicherstellungsmaßnahmen vorgegangen werden sollte, werden wir auch diese Maßnahmen veranlassen. 

Abhängig vom Umfang der Ermittlungen erhalten wir die Ermittlungsakte 2-6 Monate später. Wir stellen Ihnen die Ermittlungsakte ebenfalls zur Verfügung. Nach Prüfung vereinbaren wir dann einen telefonischen oder persönlichen Besprechungstermin, um die Verteidigungsstrategie abstimmen zu können. 

Soweit eine Einlassung erfolgen soll, werden wir diese ausfertigen. Abhängig vom Fall kann dann schon die Einstellung des Verfahrens herbeigeführt werden. Andernfalls wird z.B. ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben. Wir übernehmen dann selbstverständlich die weitere Verteidigung.

Wenn Sie aktuell nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Gebühren einer anwaltlichen Verteidigung zu tragen, so kommt in Einzelfällen auch eine Ratenzahlungsvereinbarung infrage. 

Ein Beratungshilfeschein wird für die Vertretung in Strafsachen nicht ausgestellt und ist nur auf die Beratung gerichtet. Es verbleibt dann nur eine Pflichtverteidigung. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen des § 140 StPO vorliegen.

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