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Internet langsam oder ausgefallen? Jetzt Entschädigung erhalten!

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Langsames oder gestörtes Internet - so erhalten Sie Ihre Entschädigung!

Im Vergleich zu Festnetzanschlüssen, die immer weiter an Wichtigkeit für den Verbraucher verlieren, sind Internetanschlüsse festerer Bestandteil eines jeden Haushaltes.

Spätestens seit coronabedingt viele Menschen vom Büro ins Homeoffice gewechselt sind, wurde aus dem Problem einer unzuverlässigen Internetverbindung mehr als ein privates Ärgernis. Ein Internetausfall ist häufig mit viel Aufwand und Ärger verbunden, sodass sich schnell die Frage stellt, inwieweit Sie als Verbraucher gegenüber Ihren Anbietern Ansprüche geltend machen können, wenn Sie von einer Internetstörung oder dem vollständigen Internetausfall betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis

Welche Rechtsgrundlage ist für Ihre Internetstörung wichtig?

Internet ausgefallen Entschädigung

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) bildet den rechtlichen Rahmen für Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverträge. Im Telekommunikationssektor schreitet der technische Wandel unvergleichlich schnell voran, sodass es regelmäßiger Anpassungen des betreffenden Ordnungsrahmens bedarf.

Bereits im Jahre 2020 wurde das TKG grundlegend überarbeitet. Allen Deutschen soll nach dem damaligen Beschluss bis 2025 ein Zugang zu schnellem Internet zur Verfügung stehen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Genehmigungsverfahren für den Glasfaserausbau vereinfacht und die strenge Vorab-Regulierung der Deutschen Telekom eingeschränkt.

Neuerungen im TKG ab Dezember 2021

Zum Dezember 2021 wurden einige neue Regelungen für Telekommunikationsverträge beschlossen. Dich wichtigsten Änderungen für Sie auf einen Blick:

Zusammenfassung vor Vertragsabschluss nach § 54 TKG

Vor Abschluss eines Vertrags muss Ihnen der Anbieter eine leicht verständliche und klar formulierte Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und Bedingungen, wie den konkreten Preisen, der Mindestlaufzeit und seinen Kontaktdaten, zukommen lassen.

Telefonisch abgeschlossene Verträge werden demnach erst in dem Zeitpunkt wirksam, wenn Sie die Zusammenfassung erhalten und den Vertrag in Textform bestätigen.

Rechte bei Automatischer Vertragsverlängerung nach § 56 Abs. 3 TKG

Eine stillschweigende Verlängerung von Verträgen nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist nur wirksam, wenn Ihr Anbieter Sie vorher darauf hinweist, um Ihnen die Möglichkeit zu bieten, rechtzeitig zu kündigen. Weiter können Sie Ihren Vertrag außerhalb der Mindestlaufzeit jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen.

Einseitige Vertragsänderungen § 57 Abs. 1 bis 3 TKG

Bei einseitigen Änderungen durch den Anbieter können Sie Ihren Vertrag nun regelmäßig in einem Zeitraum von drei Monaten ab Kenntnis der Änderung fristlos kündigen. Dabei gilt die Kündigung aber frühestens ab Eintritt der Vertragsänderung.

Minderungsrecht bei langsamer Internetverbindung § 57 Abs. 4 TKG

Bei Störungen, die eine erhebliche, kontinuierliche oder wiederkehrende Abweichung der tatsächlichen Leistung gegenüber der vertraglich zugesicherten darstellen, haben Sie das Recht, die monatlichen Grundgebühren zu mindern oder das Vertragsverhältnis außerordentlich, also fristlos, zu kündigen.

Recht auf Entstörung nach § 58 TKG

Wenn Sie von einer Störung in Form eines Totalausfalls von Internet oder Telefon betroffen sind, die Sie nicht zu verantworten haben, haben Sie zunächst Anspruch darauf, dass diese unverzüglich und unentgeltlich beseitigt wird. Sollte Ihr Anbieter seiner Pflicht zur Beseitigung nicht innerhalb eines Tages nachkommen können, muss er Sie spätestens am Folgetag über seine eingeleiteten Maßnahmen zur Entstörung informieren und Ihnen einen Zeitpunkt nennen, bis zu welchem die Störung voraussichtlich beseitigt sein wird.

Weiter haben Sie das Recht, eine Ausfallentschädigung zu verlangen, wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang Ihrer Meldung beseitigen kann. Hier ist die Höhe der Entschädigung auf 5,00€ oder 10% der monatlichen Gebühr am 3. und 4. Tag festgesetzt, ab dem 5. Tag auf 10,00€ oder alternativ 20% der Gebühr beschränkt. Gleiches gilt bei einem Versäumen des vereinbarten Kundendiensttermins seinerseits. Pro Termin stehen Ihnen 10€ oder maximal 20% der Gebühr zu.

Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme nach § 59 TKG

Falls bei einem Anbieterwechsel ein Totalausfall der Versorgung für einen Zeitraum von länger als einem Tag eintritt, den Sie nicht vereinbart oder zu verantworten haben, können Sie eine Ausfallentschädigung von Ihrem Anbieter verlangen. Dabei ist die Höhe der Entschädigung auf 10,00 € oder 20% der monatlichen Gebühr pro Arbeitstag beschränkt.

Außerdem ist eine Entgeltforderung des Anbieters für die Rufnummernmitnahme nun unrechtmäßig.

Sperrung des Anschlusses § 61 TKG

Die Zahlungsverzugsgrenze, ab der Ihr Anbieter Ihren Anschluss sperren kann, wurde von 75€ auf 100€ angehoben. Hier darf die Sperrung nur diejenige Leistung betreffen, für die der Zahlungsverzug gilt.

Recht auf Versorgung nach § 156 TKG

Sie haben einen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen in Form von Telefon und einem schnellen Internetzugang. Ziel ist eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Umfang der Bandbreite wird 2022 von der Bundesnetzagentur festgelegt.

Wichtige Schritte vor Geltendmachung

1. Stellen Sie sicher, dass es sich um eine externe Störung handelt

Zunächst sollten Sie sich vergewissern, ob Sie die Ursache des Problems ausfindig machen und das Problem gegebenenfalls schnell selbst lösen können. Prüfen Sie insbesondere, ob der Router eingeschaltet ist, die WLAN-Funktion aktiviert ist udn Ihr Endgerät mit dem Router verbunden ist. Wenn dies zutrifft, empfiehlt es sich als nächstes zu überprüfen, ob die Internetverbindung mit einer LAN-Verbindung möglich ist. Sollte auch dieser Versuch fehlschlagen, ist externe Hilfe erforderlich. 

2. Unterscheiden: Langsame Internetverbindung oder Internetausfall?

Sollten Sie „nur“ von einer anhaltenden Internetstörung durch einen zu langsamen Internetanschluss betroffen sein, so muss die Störung dokumentiert werden. Dies stellt sich etwas aufwändiger dar, ist jedoch wichtig, um Grundlage für Ihre Entschädigung zu erhalten. Hierzu müssen Sie auf breitbandmessung.de Ihre Internetgeschwindigkeit messen lassen. Die Seite wird von der staatlichen Bundesnetzagentur bereitgestellt und stellt die Grundlage für die Minderung Ihrer Internetkosten dar. Zwar können Messungen auch über andere Anbieter erfolgen, allerdings werden diese im Nachgang von Ihrem Internetprovider als unzuverlässig zurückgewiesen. Auch in einem Gerichtsverfahren sind solche Speedtests nicht geeignet, sodass Sie auf die Angebote der Bundesnetzagentur zurückgreifen sollten.

3. Internetstörung unverzüglich melden 

Damit Ihr Internetanbieter schnellstmöglich den Fehler beheben kann, sollten Sie die den Mangel unverzüglich anzeigen. Dabei ist eine erste Mitteilung per Telefon hilfreich. Sie können und sollten den Mangel sicherheitshalber auch noch per E-Mail unter Angabe Ihrer Kundennummer ergänzend melden, damit der Inhalt Ihrer Meldung auch noch einmal genau dokumentiert ist. Fordern Sie Ihren Anbieter explizit zur unverzüglichen Beseitigung auf.

Entschädigung nach Internetausfall richtig geltend machen

Entschädigung bei Internetausfall

Bei einem Internetausfall haben Sie gemäß § 58 TKG nun Anspruch auf eine Entschädigung, die auch über die monatliche Gebühren hinausgehen kann! Dabei ist es wichtig, dass Sie Ihre Entschädigung genau beziffern und unter Fristsetzung geltend machen. 

1. Entschädigung berechnen

Die ersten beiden Tage des Internetausfalls sind entschädigungslos.

Für den dritten und vierten Tag stehen Ihnen 5,00 € oder 10% der Monatsgebühren als Entschädigung zu.

Ab dem fünften Tag sind es dann 10,00 € oder 20% der monatlichen Gebühren.

Dies kann sich leicht zu einem signifikanten Betrag addieren. Ein Beispiel:

Ihr Internet fällt für 14 Tage komplett aus und Sie zahlen monatlich 69,99 € für Ihren Internetanschluss. Sie können damit folgende Ansprüche geltend machen:

Tag 1-2:       0,00 €

Tag 3-4:       13,99 €

Tag 5-14:     153,97 €

GESAMT:    167,97 €

2. Ansprüche unter Fristsetzung geltend machen

Eine Musterformulierung für die Aufforderung kann wie folgt lauten:

„“Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, ist die vereinbarte Bereitstellung des Internetanschlusses unter der Kundennummer [KUNDENNUMMER] im Zeitraum vom XX.XX.XXX bis einschließlich zum XX.XX.XXXX vollständig unterblieben.

Gemäß § 58 Abs. 3 TKG in der Fassung seit dem 01.01.2021 besteht deshalb Anspruch auf eine monetäre Entschädigung. Unter Heranziehung der dortigen Staffelung und den vertraglich vereinbarten, monatlichen Entgelten wird deshalb ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 167,97 € geltend gemacht, der unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

[Frist von 14 Tagen]

auf folgendes Konto anzuweisen ist:

Kontoinhaber: [Ihr Name]
IBAN: DEXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX

Ich weise darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ohne weitere Korrespondenz die rechtliche Durchsetzung der Entschädigungsleistung veranlasst wird. Eine Verrechnung oder der Einzahlung auf ein etwaiges Guthabenkonto wird ausdrücklich widersprochen.

Mit freundlichen Grüßen“

Die Entschädigung ist nicht abschließend. Das bedeutet, dass neben der Entschädigung auch weitere Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. Allerdings wird diese Entschädigung auf weitere Schadenersatzansprüche gemäß § 58 Abs. 3 S. 4 TKG angerechnet.

Entschädigung bei Internetstörung

Ist Ihre Internetgeschwindigkeit hingegen geringer als vertraglich vereinbart, so kann eine Minderung Ihrer monatlichen Internetkosten geltend gemacht werden. Erforderlich ist eine hinreichende Dokumentation der zu geringen Geschwindigkeit über breitbandmessung.de. Nicht ausreichend lediglich punktuelle Reduzierung der Geschwindigkeit. § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. TKG legt als Erfordernis fest, dass ein Fall einer 

„erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit“

vorliegen muss. Art, Umfang und Intensität der reduzierten Internetgeschwindigkeit ist damit nicht exakt definiert und ist im Einzelfall zu prüfen und nachzuweisen. Hier wird es die meisten Streitigkeiten geben dürfen.

1. Entschädigung berechnen

Anders als dem Internetausfall gibt es keine Wartefrist, dafür wird sich ggfs. der exakte Zeitpunkt des Beginns zur Geltendmachung der Minderung nicht zweifelsfrei feststellen lassen, wenn eine wiederkehrende Störung vorliegt.

Die Höhe der Minderung wird dabei wie folgt berechnet: 

„Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht“

Ein Beispiel: Ihr Internetanschluss weist regelmäßig abfallende Geschwindigkeiten aus. Sie zahlen für einen VDSL-Anschluss 250.000 50,00 € pro Monat.

Sie weisen nach, dass in den ersten 14 Tagen lediglich 50.000 MBit/s ankommen. Danach wird die Störung behoben. 

Sie können damit folgende Ansprüche geltend machen:

50,00 € Monatsgebühr / 30 Tage * 14 Tage gemindert * (1-(50.000/250.000)) = 18,66 €

2. Ansprüche unter Fristsetzung geltend machen

Eine Musterformulierung für die Aufforderung kann wie folgt lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ausweislich der beigefügten Messungen ist die Bereitstellung des Internetanschlusses mit einer vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit von XX MBit/s unter der Kundennummer [KUNDENNUMMER] im Zeitraum vom XX.XX.XXX bis einschließlich zum XX.XX.XXXX nur gemindert erbracht worden.

Es liegen folgende Minderungen in der Geschwindigkeit vor: 

  • [Datum] – Geschwindigkeit: XX,XX MBit/s – XX % gemindert
  • [Datum] – Geschwindigkeit: XX,XX MBit/s – XX % gemindert
  • [Datum] – Geschwindigkeit: XX,XX MBit/s – XX % gemindert

Gemäß § 57 TKG in der Fassung seit dem 01.01.2021 besteht deshalb Anspruch auf eine Minderung. Unter Heranziehung der Berechnungsmethoden wird deshalb ein Entschädigungsanspruch in Höhe von XXX,XX € geltend gemacht, der unverzüglich, spätestens jedoch bis zum

[Frist von 14 Tagen]

auf folgendes Konto anzuweisen ist:

Kontoinhaber: [Ihr Name]
IBAN: DEXX XXXXXXXXXXXXXXXXXX

Ich weise darauf hin, dass nach Ablauf der Frist ohne weitere Korrespondenz die rechtliche Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche veranlasst wird. Eine Verrechnung oder der Einzahlung auf ein etwaiges Guthabenkonto wird ausdrücklich widersprochen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Behebung nunmehr Ihnen obliegt, § 57 Abs. 4 TKG. Die Minderung wird fortlaufend bis zum Nachweis der Behebung begehrt und vorerst vorläufig geltend gemacht.

Mit freundlichen Grüßen“

Ihre Ansprechpartner

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Rechtsanwalt Max Altergott
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Häufige Fragen

Wir legen großen Wert auf eine transparente und risikofreie Kostenstruktur für unsere Mandanten. Entweder wird ein Erfolgshonorar, eine Pauschalzahlung oder eine Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart.

Im Bereich Verkehr & Schaden erhalten wir neben den Rechtsverfolgungskosten von der Gegenseite im Erfolgsfall nur 15% inkl. MwSt. des erstrittenen Schmerzensgeldes. Sollten wir für Sie nicht erfolgreich sein, übernehmen wir die bis dahin angefallenen Rechtskosten für Sie. Für Rechtsschutzversicherte mit Deckung fällt das Erfolgshonorar nicht an.

Die Antwort lässt sich mit drei Worten beantworten:  Spezialisierung. Daten. Technik.

Wir bearbeiten ausschließlich Rechtsgebiete, auf die wir uns durch hunderte oder tausende Fälle spezialisiert haben.

Zusätzlich arbeiten wir hochgradig datengetrieben. Wir überlassen den Erfolg Ihres Falls nicht dem bloßen Bauchgefühl, sondern stellen mit unseren Datenbanken sicher, dass wir alle Fakten in Ihrem individuellen Fall vorliegen haben, um ein bestmögliches Ergebnis erzielen zu können. 

Darüber hinaus sind wir überzeugt, dass Transparenz für Vertrauen unverzichtbar ist. Deshalb können Sie alle Schritte in unserer Onlineakte 24/7 einsehen und sensible Informationen verschlüsselt hochladen.

Ja, Sie haben sogar eine gesamte Teameinheit, die für Ihren Fall verantwortlich ist, sodass Sie stets einen gut erreichbaren und kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite haben.

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