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Bankgebühren nach BGH Urteil zurückholen!

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So fordern Sie Bankgebühren erfolgreich zurück!

Die Gebühren für private Girokonten sind in den letzten Jahren für Verbraucherinnen und Verbraucher deutlich teurer geworden. Angaben des statistischen Bundesamts zu Folge waren die Kontoführungsgebühren bei Banken und Sparkassen im Oktober 2020 um 6,4% höher als noch ein Jahr zuvor. Doch oftmals war die Erhöhung dieser Gebühren unzulässig und Bankkunden steht die Erstattung rechtswidrig gezahlter Gebühren zu.
 
Bisher war es gängige Praxis von Banken und Sparkassen, Ihre Kunden zwei Monate vor Änderung ihrer Geschäftsbedingungen über die zukünftigen Bankgebühren des Kontovertrages zu informieren- widersprach der Kunde nicht, galten die diktierten Änderungen als vereinbart. Dieses Vorgehen war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden.

Die unwirksame AGB-Klausel für Bankgebühren

Der Bundesgerichtshof erteilte diesem Vorgehen im April 2021 eine Absage (Urteil vom 27.04.2021, Aktenzeichen: XI ZR 26/20). Die Karlsruher Richter entschieden damit über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Postbank.

Kunden seien durch eine solche Verfahrensweise unfair benachteiligt. Mit der Aufstellung derartiger AGB werde von wesentlichen Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen, indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme einer Vertragsveränderung qualifiziert werde. Sobald sich Bedingungen verschlechtern, müsse der Kunde diesen aktiv zustimmen.

Die im Verfahrenen geprüften Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauten dabei wie folgt: 

12 | Zinsen, Entgelte und Aufwendungen

[…]

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.

Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für die Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.“

Diese Klausel erachtete der BGH für benachteiligend. Der Senat führt hierzu aus: 

„Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind. „

Zwar bindet das Urteil nur die am Verfahren beteiligten Parteien unmittelbar. Die von der Postbank verwendeten Klauseln zur Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anpassung der Bankgebühren werden allerdings auch wortgleich in Verträgen anderer Banken verwendet.

So holen Sie sich Ihre Bankgebühren zurück

Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat zu Folge, dass eine Vielzahl an gezahlten Beträgen von Banken und Sparkassen, die aufgrund missbräuchlicher Klauseln über Vertragsänderungen gezahlt wurden, zurückerstattet werden müssen. Für Verbraucher kann dies mehrere hundert Euro Erstattung bedeuten. Erfahrungsgemäß zahlen die Geldinstitute rechtswidrig erhaltene Zahlungen nicht von sich aus zurück.

Teilweise führen Banken nur Teilerstattungen durch oder versuchen, mit Kündigungen zu reagieren. Deshalb sollten Sie Ihre Bankgebühren möglichst nicht selbst geltend machen, sondern von Anfang auf unsere Rechtsexperten für Bankrecht zurückgreifen!

1. Ist Ihre Bank betroffen?

Prüfen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank. Verwendet Ihre Bank Allgemeine Geschäftsbedingungen, die so oder so ähnlich formuliert sind: 

  1. Die Bank zeigt Ihnen Änderungen der AGB spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich an.
  2. Die Zustimmung gilt als abgegeben, wenn von Ihnen nicht innerhalb von zwei Monaten ein Widerspruch eingelegt wird.


Die genaue Formulierung kann von Bank zu Bank variieren. Es kommt nicht auf den exakten Wortlaut, sondenr auf den Inhalt der Regelung an.

2. Gezahlte Gebühren ermitteln: die Entgeltaufstellung

Sofern Klauseln der genannten Art verwendet wurden ist festzustellen, wann eine Änderung bzw. Preiserhöhung aufgrund dieser vorgenommen wurde. Es empfiehlt sich, eine sogenannten „Entgeltaufstellung“ Ihrer Bank anzufordern. Dieser kann genau entnommen werden, wann und zu welchem Zeitpunkt welche Gebühren erhoben worden sind. Die Bank muss dem Kunden diese gem. § 10 Zahlungskontengesetz „mindestens jährlich“ sowie bei Vertragsbeendigung zur Verfügung zu stellen. Dies erleichtert Ihnen die Ermittlung der Ihnen zustehenden Ansprüche.

Zu den zu unwirksam erhöhten Bankgebühren zählen beispieseweise 

  • Kontoführungsgebühren
  • Entgelte für Ein- und Auszahlungen
  • Entgelte für das SMS-TAN Verfahren 
  • uvm.


Alternativ können Sie die Gebühren auch anhand der Abrechnungen z.B. innerhalb Ihres Onlinebanking-Accounts oder den postalischen Gebührenabrechnungen ermitteln. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch deutlich aufwändiger und zeitintensiver.

3. Ansprüche beziffern

Liegt Ihnen die Entgeltaufstellung bzw. -abrechnung vor, so können Sie auf dieser Grundlage die unberechtigten Erhöhungen ermitteln und Ihrer Bank oder Sparkasse gegenüber geltend machen.  

Wichtig: setzen Sie bei der Rückforderung Ihrer Bankgebühren unbedingt eine konkrete Zahlungsfrist. Nur wenn Sie die Bankgebühren konkret beziffern und unter Fristsetzung zurückfordern. Sollte die Bank hierauf Ihre Bankgebühren nicht zurückzahlen, so setzen Sie ein weitere Nachfrist. Mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist befindet sich die Bank sodann im Verzug. Der Vorteil hierbei: die Kosten der rechtlichen Vertretung – zum Beispiel durch unsere Rechtexperten für Bankrecht – müssen dann von der Gegenseite gem. §§ 280, 286 BGB getragen werden. Zudem wird Ihr Rückforderungsanspruch sodann mit Verzugszinsen verzinst.

Beispiel: Eine Postbank-Kundin hat ihr Giro Plus-Konto im Juli 2016 eröffnet – damals noch mit kostenloser Kontoführung. Sie zahlt seit November 2016 am Ende jedes Monats Kontoführungsgebühren in Höhe von 3,90 Euro und seit Oktober 2019 sogar 4,90 Euro. Zum April 2021 stieg der Preis schließlich auf 5,90 Euro. Außerdem kostete ihre Visa-Karte ab 1.1.2018 29 Euro (statt vorher 20 Euro) pro Jahr. Ihr Anspruch auf Erstattung von Zahlungen beträgt einschließlich der Kontoführungsgebühr für Juni 2021 genau 269,40 Euro. Außerdem muss die Postbank herausgeben, was sie mit dem Geld erwirtschaftet hat. Dabei ist laut BGH von Zinsen in Höhe von fünf Punkten über dem Basiszinssatz auszugehen – das wären, da dieser derzeit negativ ist, aktuell 4,12 Prozent. Per Stichtag 30. September 2021 wären das weitere 25,79 Euro. Insgesamt stünden der Kundin also 295,19 Euro zu. (Quelle: test.de)

Wann verjähren die Rückforderungsansprüche?

Zunächst wurde von der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ausgegangen, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach wären Ansprüche auf Erstattung von vor dem 1.01.2018 gezahlten Beiträgen bereits verjährt.

In Ansehung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 10.06.2021, Aktenzeichen: C-609/19; Urteil vom 10.06.2021, Aktenzeichen: C-776/19 bis C-782/19) könnte jedoch auch davon auszugehen sein, dass die Rückforderungsansprüche nicht verjähren, solange Verbraucher, die Gebühren aufgrund missbräuchlicher Klauseln gezahlt haben, nicht erkannt haben, dass sie ein Recht auf Erstattung haben. Allerdings darf die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren herbei noch nicht überschritten sein.

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FAQ – Häufige Fragen

Wir legen großen Wert auf eine transparente und risikofreie Kostenstruktur für unsere Mandanten. Entweder wird ein Erfolgshonorar, eine Pauschalzahlung oder eine Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbart.

Im Bereich Verkehr & Schaden erhalten wir neben den Rechtsverfolgungskosten von der Gegenseite im Erfolgsfall nur 15% inkl. MwSt. des erstrittenen Schmerzensgeldes. Sollten wir für Sie nicht erfolgreich sein, übernehmen wir die bis dahin angefallenen Rechtskosten für Sie. Für Rechtsschutzversicherte mit Deckung fällt das Erfolgshonorar nicht an.

Die Antwort lässt sich mit drei Worten beantworten:  Spezialisierung. Daten. Technik.

Wir bearbeiten ausschließlich Rechtsgebiete, auf die wir uns durch hunderte oder tausende Fälle spezialisiert haben.

Zusätzlich arbeiten wir hochgradig datengetrieben. Wir überlassen den Erfolg Ihres Falls nicht dem bloßen Bauchgefühl, sondern stellen mit unseren Datenbanken sicher, dass wir alle Fakten in Ihrem individuellen Fall vorliegen haben, um ein bestmögliches Ergebnis erzielen zu können. 

Darüber hinaus sind wir überzeugt, dass Transparenz für Vertrauen unverzichtbar ist. Deshalb können Sie alle Schritte in unserer Onlineakte 24/7 einsehen und sensible Informationen verschlüsselt hochladen.

Ja, Sie haben sogar eine gesamte Teameinheit, die für Ihren Fall verantwortlich ist, sodass Sie stets einen gut erreichbaren und kompetenten Ansprechpartner an Ihrer Seite haben.

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